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   OLG Frankfurt, 04.06.2012 - 6 W 60/12   

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https://dejure.org/2012,17595
OLG Frankfurt, 04.06.2012 - 6 W 60/12 (https://dejure.org/2012,17595)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.06.2012 - 6 W 60/12 (https://dejure.org/2012,17595)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. Juni 2012 - 6 W 60/12 (https://dejure.org/2012,17595)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 45 Abs 1 GKG, § 3 ZPO
    Streitwertbemessung bei eventueller Klagehäufung durch Geltendmachung der Verletzung mehrerer ähnlicher Schutzrechte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert von Hauptklage und Hilfsantrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 45 Abs. 1; ZPO § 3
    Streitwert von Haupt- und Hilfsantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2012, 960
  • GRUR-RR 2012, 367
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09

    TÜV - Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.06.2012 - 6 W 60/12
    5 1. Wird ein einheitlicher Klageantrag mit der Verletzung mehrerer Schutzrechte bzw. schutzrechtsähnlicher Positionen begründet, kann dies nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2012, 621 - OSCAR; GRUR 2011, 1043 - TÜV II; GRUR 2011, 521 TÜV I) nicht mehr im Wege der alternativen Klagehäufung geschehen; vielmehr muss der Kläger die Reihenfolge bestimmen, in der die prozessualen Ansprüche aus diesen Schutzrechten im Haupt- und Hilfsverhältnis geltend gemacht werden.
  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09

    TÜV II

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.06.2012 - 6 W 60/12
    5 1. Wird ein einheitlicher Klageantrag mit der Verletzung mehrerer Schutzrechte bzw. schutzrechtsähnlicher Positionen begründet, kann dies nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2012, 621 - OSCAR; GRUR 2011, 1043 - TÜV II; GRUR 2011, 521 TÜV I) nicht mehr im Wege der alternativen Klagehäufung geschehen; vielmehr muss der Kläger die Reihenfolge bestimmen, in der die prozessualen Ansprüche aus diesen Schutzrechten im Haupt- und Hilfsverhältnis geltend gemacht werden.
  • BGH, 08.03.2012 - I ZR 75/10

    OSCAR

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.06.2012 - 6 W 60/12
    5 1. Wird ein einheitlicher Klageantrag mit der Verletzung mehrerer Schutzrechte bzw. schutzrechtsähnlicher Positionen begründet, kann dies nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2012, 621 - OSCAR; GRUR 2011, 1043 - TÜV II; GRUR 2011, 521 TÜV I) nicht mehr im Wege der alternativen Klagehäufung geschehen; vielmehr muss der Kläger die Reihenfolge bestimmen, in der die prozessualen Ansprüche aus diesen Schutzrechten im Haupt- und Hilfsverhältnis geltend gemacht werden.
  • BGH, 06.10.2004 - IV ZR 287/03

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Klage und Widerklage

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.06.2012 - 6 W 60/12
    6 Haupt- und Hilfsansprüche betreffen nur dann denselben Gegenstand, wenn sie die gleichen wirtschaftlichen Interessen betreffen und einander ausschließen, d.h. wenn mit der Zuerkennung des einen Anspruchs notwendigerweise die Aberkennung des anderen Anspruchs verbunden ist (vgl. BGH NJW-RR 2005, 506).
  • OLG Frankfurt, 03.11.2011 - 6 W 65/10

    Indizielle Bedeutung von Streitwertangaben

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.06.2012 - 6 W 60/12
    Der sich daraus ergebende Gesamtstreitwert von 800.000,- EUR ist auch mit den eigenen Streitwertangaben der Antragstellerin in der Antragsschrift, denen nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschl. v. 3.11.2011 - 6 W 65/10; veröffentlicht in Juris) grundsätzlich indizielle Bedeutung für das tatsächlich verfolgte Interesse zukommt, vereinbar.
  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 61/11

    Streitwertfeststellung bei Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung,

    a) Liegen einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Ansprüche im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde, die zusammenzurechnen sind, hat keine schematische Erhöhung des Streitwerts zu erfolgen (aA OLG Frankfurt, GRUR-RR 2012, 367).
  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 59/11

    Streitwert im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz aus

    a) Liegen einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Ansprüche im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde, die zusammenzurechnen sind, hat keine schematische Erhöhung des Streitwerts zu erfolgen (aA OLG Frankfurt, GRUR-RR 2012, 367).
  • OLG Köln, 16.08.2013 - 6 U 13/13

    Aufmachung von Waffelschnitten - "Knoppers"

    Dies rechtfertigt es nach Auffassung des Senats, den letztlich erfolgreichen wettbewerbsrechtlichen Anspruch mit 300.000 EUR und den ursprünglichen Streitwert im Hinblick auf den zunächst vorrangig, zuletzt aber nachrangig geltend gemachten markenrechtlichen Anspruch nicht etwa doppelt so hoch zu bewerten (vgl. anders OLG Frankfurt, GRUR-RR 2012, 367), sondern nur angemessen auf die von der Antragstellerin in der Antragsschrift angegebenen 500.000 EUR zu erhöhen (vgl. Büscher, GRUR 2012, 16 [23], und Labesius, GRUR 2012, 317 ff., mit in diese Richtung gehenden Erwägungen).
  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 65/11

    Streitwertfeststellung bei Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung,

    a) Liegen einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Ansprüche im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde, die zusammenzurechnen sind, hat keine schematische Erhöhung des Streitwerts zu erfolgen (aA OLG Frankfurt, GRUR-RR 2012, 367).
  • OLG Frankfurt, 11.12.2013 - 6 U 218/13

    Streitwertbemessung bei eventueller Anspruchshäufung

    Bei der (vorläufigen) Bemessung des Streitwerts für die beiden Berufungen ist zu berücksichtigen, dass den Rechtsmitteln unterschiedliche prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) zugrunde liegen (vgl. BGH GRUR 2011, 1043 - TÜV II), die mangels wirtschaftlicher Identität auch unterschiedliche Gegenstände im kostenrechtlichen Sinn (§ 45 I 3 GKG) betreffen; der auf den Hauptanspruch entfallende Wert und der Wert des Hilfsanspruchs sind daher - soweit eine Entscheidung übe den Hilfsanspruch ergeht - gemäß § 45 I 2 GKG zu addieren (vgl. BGH, Beschl. v. 12.9.2013 - I ZR 58/11, juris-Tz. 6; ebenso: Senat GRUR-RR 2012, 367, juris-Tz. 5, 6).
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